Our company specializes in selling advanced equipment designed for
clay target and rifle shooting.
We also provide
maintenance services and advice on equipping the shooting range and
running competitions, including traps and targets (see
at www.qmax.pro).
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedinungen der Maxima WarenhandelsgmbH
Graz, 01.01. 2005
A. Website Nutzungsbedingungen & Hinweise
Mit der Bestellung von Waren oder Leistungen anerkennen Sie die nachfolgend stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 01.01.2005 der Firma Maxima WarenhandelsgmbH, die als Grundlage für alle Geschäftsfälle gelten.
Maxima WarenhandelsgmbH stellt nach bestem Wissen und Gewissen Informationen und Angebote zusammen, behält sich aber Irrtümer, Preisirrtümer, Tippfehler und Änderungen ohne vorherige Ankündigung vor und übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung für im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstandenen Schäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne oder Datenverlust. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maxima WarenhandelsgmbH. in der jeweils gültigen Fassung. Angebote und Promotions-Aktionen gelten, solange der Vorrat reicht. Wir behalten uns das Recht vor, diese auch jederzeit zu ändern oder abzuändern, auch ohne vorherige Ankündigung. Achtung: Alle Preise verstehen sich als Tagespreise. Sämtliche persönlichen Informationen, in deren Besitz die Maxima WarenhandelsgmbH im Zuge der Abwicklung von Bestellungen, Serviceanfoderungen, allgemeinen Anfragen usw. gelangt, werden selbstverständlich streng vertraulich und ausschließlich für Abwicklungszwecke verwendet. Das Urheberrecht für Texte, Fotos usw. liegt - soweit nicht anders angegeben - bei der Maxima WarenhandelsgmbH., Veränderungen und die Wiedergabe sind nur bei ausdrücklicher Genehmigung erlaubt. Alle gelieferte, per download oder Email zur Verfügung gestellte Software ist geschütztes Eigentum der Maxima WarenhandelsgmbH oder des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Das Kopieren dieser Software - außer zur eigenen Datensicherung- ist dezidiert untersagt; Der Käufer erwirbt kein Eigentum an der Software, sondern ausschließlich die Nutzungsrechte in dem im Kaufvertrag angegebenen Zeitraum.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der Maxima WarenhandelsgmbH (nachfolgend Maxima genannt) gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Regelungen verpflichten Maxima nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, und wenn diese abweichenden Bedingungen die Gültigkeit dieser als explizite Bedingung beinhalten, es sei denn, die Gültigkeit wurde schriftlich vereinbart.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Alle von Maxima erstellten Angebote sind, wenn nicht schriftlich anders festgelegt, stets freibleibend und unverbindlich. Die in (Werbe)medien angeführten Informationen sind stets unverbindlich und vorbehaltlich Irrtümer, Änderungen und Druckfehler zu verstehen. Der Vertragsabschluß erfolgt durch Auslieferung der Waren oder eine schriftliche Bestätigung. Nebenabreden (z. B. Probekauf) erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Angaben von technische Daten gelten ebenfalls nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für den jeweiligen Geschäftsfall als verbindlich. Geringe Abweichungen von den Angaben zu Produkten gelten als genehmigt, sofern Sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Für das Vertragsverhältnis gilt ausdrücklich die Schriftform als vereinbart, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ein Schweigen von Maxima gilt auch bei ständiger Geschäftsverbindung nie als Zustimmung oder Annahmeerklärung.
3. Lieferung
Art der Versendung und Transportmittel können von Maxima frei gewählt werden. Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit Teillieferungen und dazugehörige Teilrechnungen zu akzeptieren, sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Transportschäden und Fehlmengen hat der Auftraggeber sofort, spätestens jedoch am Werktag nach Erhalt der Ware bei sonstigem Ausschluss von Forderungen Maxima schriftlich zu melden. Erkennbare Transportschäden (etwa ein beschädigter Karton) sind bei sonstigem Verlust aller Ansprüche am Ablieferbeleg der Spedition detailliert beschrieben zu vermerken, der Vermerk "Mit Vorbehalt übernommen" ist nicht ausreichend!
Angekündigte Liefertermine gelten – ausgenommen Fixgeschäfte – als nach bestem Wissen geschätzt und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht verlangen, sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Verzug ohne Verschulden von Maxima entstanden ist. Fälle höherer Gewalt entheben Maxima von der Lieferpflicht. Gleiches gilt für alle unvorhergesehenen Störungen und Erschwernisse der Lieferfähigkeit, auf die Maxima keinen Einfluss hat und welcher Art auch immer (Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen usw.). Insbesondere zählt hierzu auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grund auch immer, seitens einer bestehenden oder Maxima in Aussicht gestellten Bezugsquelle. Für Maxima besteht dann keine Verpflichtung, die vertragsgegenständliche Ware bei einer anderen Bezugsquelle zuzukaufen.
4. Annahmeverzug
Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist Maxima nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaupfreis und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Maxima behält sich vor, verkehrsübliche Gebühren für die Lagerung von Waren oder die Geschäfts-Rückabwicklung bei Nichtannahme zu verrechnen.
5. Preise
Es werden die jeweils gültigen Tagespreise berechnet. Eine zwischen Vertragsabschluß und Lieferung zu Lasten von Maxima gehende Veränderung von Fremdwährungskursen berechtigt Maxima, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen. Maxima ist berechtigt, Vorauskasse und Anzahlungen zu begehren.
6. Zahlung
Der Kaufpreis ist vorab, bei Übernahme (Nachnahme) oder spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist Maxima berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kontokorrentkredite zu verrechnen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Maxima durch Inkassobüros oder Anwaltskanzleien anfallende Kosten zu refundieren. Verschlechtert sich die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit eines Kunden, oder gerät dieser in Zahlungsverzug ist Maxima berechtigt, alle offenen Forderungen, auch Wechsel oder Schulden mit späterer Fälligkeit, sofort fällig zu stellen und von noch nicht oder nur teilweise erfüllten Verträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Weiters ist Maxima in diesem Falle berechtigt, die Rückgabe aller nicht vollständig bezahlten Waren zu verlangen, wobei jegliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen sind. Für die Rückabwicklung kann ohne gesonderten Nachweis zumindest eine pauschale Schadenersatzsumme von mindestens 50% des Kaufpreises gefordert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von Maxima gegen Gegenforderungen aufzurechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
An den Kunden übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und der mit ihnen zusammenhängenden Zinsen und mit der Durchsetzung verbundenen Kosten Eigentum von Maxima. Dies gilt auch für Forderungen bzw. Zinsen und Nebenkosten aus vorangegangenen Geschäftsfällen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Vertragsrücktritt und hebt keinerlei Pflichten des Kunden, insbesondere die Bezahlung des Kaufpreises, auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware an Dritte grundsätzlich nicht zulässig. Erfolgt dennoch eine Veräußerung ohne weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt an einen Dritten, so gilt der zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an Maxima abgetreten (Sicherungszession/verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer verpflichtet sich, einen solchen Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an Maxima abzuführen. Weiters hat der Käufer Waren im Eigentum von Maxima auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung ausreichend zur versichern. Sollten derartige Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, wie auch bei allen anderen den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigenden Geschehnissen, Maxima innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen mitzuteilen, wobei der Käufer die Kosten für die Durchsetzung dieser Rechte zu tragen hat.
8. Gewährleistung und Haftung
Maxima gewährleistet ab Übergabe für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitraum lang, dass die gelieferten Geräte bei Einhaltung allfälliger Bedienungs- und Wartungsvorschriften und bei Verwahrung und Verwendung unter handels- und verkehrsüblichen Bedingungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Diese Frist wird durch Verbesserungen, Verbesserungsversuche, Nachtrag des Fehlenden usw. weder verlängert noch unterbrochen. Nach Ablauf des Zeitraumes ab Übergabe ist in jedem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, auch bei versteckten Mängeln, ausgeschlossen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §377 und 387 HGB bleiben unberührt. Im Hinblick auf Pixelfehler bei LCD-Bildschirmen gilt Klasse II der ISO-Norm 13406-2 als vereinbarter Qualitätsstandard, wenn keine abweichenden technischen Eigenschaften angeboten oder bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden. Käufer sind verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel bei sonstigem Ausschluss spätestens am achten Tag nach der Übernahme der Ware schriftlich geltend zu machen. Diese Frist gilt jedoch nicht für Transportschäden und Fehlmengen! Eine Mängelrüge berechtigt nicht zur Einbehaltung offener Rechnungsbeträge. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es Maxima frei, die Gewährleistungsansprüche des Kunden durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, oder Preisminderung des Kaufpreises nachzukommen. Maxima kann den Ort für Verbesserungsarbeiten frei wählen. Zur Durchführung der mängelbehebenden Maßnahmen hat der Kunde Waren auf Wunsch von Maxima an diese frei zurückzustellen. Die Fehlerbehebung durch ein Fremdunternehmen ist nur dann zulässig, wenn Maxima zu Unrecht und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Mängelbehebung ausdrücklich ablehnt. Dem Kunden obliegt kein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Verbesserung (Reparatur, Austausch etc.). Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, sämtliche Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche sowie jegliche Haftung für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung oder unübliche äußere Einflüsse (Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, direkter oder indirekter Blitzschlag) sowie Modifikationen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden oder durch Dritte, den Einsatz falscher Software und den Betrieb mit Geräten, für deren Kompatibilität Maxima nicht schriftlich garantiert hat, entstanden sind, sind von jeglicher Gewährleistung, Garantie und/oder Schadenersatz ausdrücklich ausgenommen. Für Datenverluste oder entgangenen Gewinn des Kunden übernimmt Maxima keine Haftung. Maxima übernimmt auch keine Gewährleistung hinsichtlich der Kompatibilität gelieferter Waren mit anderen Hard- und Softwareprodukten, weiters treffen Maxima keinerlei Warn- oder Aufklärungspflichten, bezüglich denen jegliche Haftung entfällt. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausnahmslos ausgeschlossen (§2 PHG), ebenso im Falle von Mängelfolgeschäden. Kauleute verpflichten sich, den Ausschluss der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß dem PHG bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen ihren Kunden zu überbinden. Bleibt eine solche Überbindung aus verpflichtet sich der Kunde, Maxima schad- und klaglos zu halten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme zu ersetzen. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Maxima gegenüber ausdrücklich auf jegliche Regressforderungen.
9. Garantie und Reparaturen
Über die Gewährleistung hinausgehende Leistungen im Rahmen der Herstellergarantie wie Pick Up- oder vor Ort-Service bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wird vor der Ausführung von Reparaturen ein Kostenvoranschlag gewünscht, so sind die Kosten für die Erstellung eines solchen vom Kunden zu bezahlen. Reparierte Geräte werden nur gegen Barzahlung (Nachnahme) ausgefolgt.Generell besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen durch Maxima für: Produkte, von denen Seriennummernaufkleber oder Typenschilder entfernt wurden, Software und Treiber von Dritten, Pixelfehlern bei LCD- und Notebook-Bildschirmen innerhalb der vereinbarten Fehlerklasse (s. o.), Verschleißerscheinungen bei Datenträgern, LCD-Hintergrundbeleuchtungen oder Bildröhren, Geräten mit entferntem oder gebrochenem Garantiesiegel, kosmetische Schäden und jegliche durch Fremdeinwirkung, Fehlbedienung oder Viren und dgl. verursachte Schäden.
10. Rückgaberecht
Alle gelieferten Produkte werden kundenspezifisch produziert und ein Rückgaberecht ist ausgeschlossen.
11. Wiederausfuhr von Produkten
Werden Waren exportiert, so ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, für etwaige Exportbewilligungen, Zollpapiere etc. eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen. Der Kunde ist weiters verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen an Maxima zurückzusenden, bei der sonstigen Verpflichtung, beispielsweise anfallende Umsatzsteuerforderungen zu bezahlen. Jeder Kunde, der Produkte, Technologie oder technische Daten, insbesondere Geräte - auch in be- oder verarbeiteter bzw. zerlegter Form - exportiert verpflichtet sich, die geltenden Gesetze und Bestimmungen einzuhalten und die erforderlichen Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer zu überbinden.
12. Datenschutz
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Firmen- oder Personendaten elektronisch erfasst und verarbeitet werden. Maxima wird diesbezüglich alle Datenschutzbestimmungen und den ausdrücklichen Wunsch, die Daten nicht für Direktmarketing zu nutzen, beachten.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Erfüllungsort des Kaufvertrages ist Graz. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz als vereinbart. Maxima ist berechtigt, auch bei anderen Gerichten Klagen einzubringen. Abweichend davon gelten für Verbraucher die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen am Wohnsitz sowie das Wohnsitzgericht als sachlich und örtlich zuständig als vereinbart. Auf alle Geschäftsfälle ist unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieser AGB beispielsweise im Rahmen anderer Vereinbarungen ungültig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14. Anerkennung und Änderung der AGB
Maxima ist berechtigt, die AGB jederzeit anzupassen.
GDPR
DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Bereich/Gültigkeit
Diese Online-Datenschutzerklärung gilt für unsere Websites und deren verbundene Unternehmen, die Links zu dieser Erklärung enthalten. Im Folgenden sind einige Schwerpunkte dieser Erklärung aufgeführt.
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Stand 03.2018
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