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Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen – Maxima WarenhandelsgmbH Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Maxima WarenhandelsgmbH Graz, Stand: Oktober 2026 (Ursprung: 01.01.2005) A. Website-Nutzungsbedingungen & Hinweise Mit der Bestellung von Waren oder Leistungen anerkennen Sie die nachfolgend stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maxima WarenhandelsgmbH, die als Grundlage für alle Geschäftsfälle gelten. Die Maxima WarenhandelsgmbH stellt Informationen und Angebote nach bestem Wissen und Gewissen zusammen, behält sich jedoch Irrtümer, Preisfehler, Tippfehler und Änderungen ohne vorherige Ankündigung vor. Sie übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung für im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstandene Schäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne oder Datenverluste. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maxima WarenhandelsgmbH in der jeweils gültigen Fassung. Angebote und Promotions-Aktionen gelten, solange der Vorrat reicht. Wir behalten uns das Recht vor, diese jederzeit auch ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder zu beenden. Achtung: Alle Preise verstehen sich als Tagespreise. Sämtliche persönlichen Informationen, in deren Besitz die Maxima WarenhandelsgmbH im Zuge der Abwicklung von Bestellungen, Serviceanforderungen, allgemeinen Anfragen usw. gelangt, werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich für Abwicklungszwecke verwendet. Das Urheberrecht für Texte, Fotos usw. liegt – soweit nicht anders angegeben – bei der Maxima WarenhandelsgmbH. Veränderungen und die Wiedergabe sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt. Alle gelieferte, per Download oder E-Mail zur Verfügung gestellte Software ist geschütztes Eigentum der Maxima WarenhandelsgmbH, des jeweiligen Herstellers oder des Lieferanten. Das Kopieren dieser Software – außer zur eigenen Datensicherung – ist dezidiert untersagt. Der Käufer erwirbt kein Eigentum an der Software, sondern ausschließlich die Nutzungsrechte in dem im Kaufvertrag angegebenen Zeitraum. 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der Maxima WarenhandelsgmbH (nachfolgend Maxima genannt) gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Regelungen verpflichten Maxima nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt selbst dann, wenn diese abweichenden Bedingungen die eigene Gültigkeit als explizite Bedingung beinhalten, es sei denn, deren Gültigkeit wurde im Vorfeld ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2. Angebote und Vertragsabschluss Alle von Maxima erstellten Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders festgelegt, stets freibleibend und unverbindlich. Die in Werbemedien angeführten Informationen sind stets unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich etwaiger Irrtümer, Änderungen und Druckfehler. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Auslieferung der Waren oder eine schriftliche Bestätigung. Nebenabreden (z. B. Probekauf) erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Angaben zu technischen Daten gelten ebenfalls nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für den jeweiligen Geschäftsfall als verbindlich. Geringe Abweichungen von den Angaben zu Produkten gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Für das Vertragsverhältnis gilt ausdrücklich die Schriftform als vereinbart; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ein Schweigen von Maxima gilt auch bei ständiger Geschäftsverbindung niemals als Zustimmung oder Annahmeerklärung. 3. Lieferung Art der Versendung und Transportmittel können von Maxima frei gewählt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen und die dazugehörigen Teilrechnungen jederzeit zu akzeptieren. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Transportschäden und Fehlmengen hat der Auftraggeber sofort, spätestens jedoch am ersten Werktag nach Erhalt der Ware schriftlich an Maxima zu melden, andernfalls sind Forderungen ausgeschlossen. Erkennbare Transportschäden (etwa ein beschädigter Karton) sind bei sonstigem Verlust aller Ansprüche auf dem Ablieferbeleg der Spedition detailliert beschrieben zu vermerken. Der Vermerk „Mit Vorbehalt übernommen“ ist nicht ausreichend! Angekündigte Liefertermine gelten – ausgenommen Fixgeschäfte – als nach bestem Wissen geschätzt und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht verlangen, sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Verzug ohne Verschulden von Maxima entstanden ist. Fälle höherer Gewalt entheben Maxima von der Lieferpflicht. Gleiches gilt für alle unvorhergesehenen Störungen und Erschwernisse der Lieferfähigkeit, auf die Maxima keinen Einfluss hat, welcher Art auch immer (Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen usw.). Insbesondere zählt hierzu auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen seitens einer bestehenden oder von Maxima in Aussicht gestellten Bezugsquelle. Für Maxima besteht in solchen Fällen keine Verpflichtung, die vertragsgegenständliche Ware bei einer anderen Bezugsquelle zuzukaufen. 4. Annahmeverzug Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist Maxima nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Maxima behält sich vor, bei Nichtannahme verkehrsübliche Gebühren für die Lagerung von Waren oder die Geschäftsrückabwicklung in Rechnung zu stellen. 5. Preise Es werden die jeweils gültigen Tagespreise berechnet. Eine zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zu Lasten von Maxima gehende Veränderung von Fremdwährungskursen berechtigt Maxima, eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen. Maxima ist zudem berechtigt, Vorauskasse und Anzahlungen zu verlangen. 6. Zahlung Der Kaufpreis ist vorab, bei Übernahme (Nachnahme) oder spätestens zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, ist Maxima berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kontokorrentkredite zu berechnen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kosten, die Maxima durch Inkassobüros oder Anwaltskanzleien entstehen, zu ersetzen. Verschlechtert sich die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit eines Kunden oder gerät dieser in Zahlungsverzug, ist Maxima berechtigt, alle offenen Forderungen – auch Wechsel oder Schulden mit späterer Fälligkeit – sofort fällig zu stellen und von noch nicht oder nur teilweise erfüllten Verträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Weiterhin ist Maxima in diesem Fall berechtigt, die Rückgabe aller noch nicht vollständig bezahlten Waren zu verlangen, wobei jegliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen sind. Für die Rückabwicklung kann ohne gesonderten Nachweis eine pauschale Schadenersatzsumme von mindestens 50 % des Kaufpreises gefordert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von Maxima aufzurechnen. 7. Eigentumsvorbehalt An den Kunden übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, der damit zusammenhängenden Zinsen und der mit der Durchsetzung verbundenen Kosten im Eigentum von Maxima. Dies gilt auch für Forderungen, Zinsen und Nebenkosten aus vorangegangenen Geschäftsfällen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Vertragsrücktritt und hebt keine Pflichten des Kunden (insbesondere die Bezahlung des Kaufpreises) auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware an Dritte grundsätzlich unzulässig. Erfolgt dennoch eine Veräußerung an einen Dritten, ohne dass der Eigentumsvorbehalt weitergeleitet wird, so gilt der zu entrichtende Kaufpreis als zum Zeitpunkt des Verkaufes an Maxima abgetreten (Sicherungszession / verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer verpflichtet sich, diesen Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an Maxima abzuführen. Des Weiteren hat der Käufer Waren im Eigentum von Maxima auf eigene Kosten ausreichend gegen Untergang oder Beschädigung zu versichern. Sollten derartige Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, verpflichtet sich der Kunde, Maxima innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen mitzuteilen. Der Käufer trägt die Kosten für die Durchsetzung dieser Rechte. Dies gilt auch für alle anderen Vorfälle, die den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigen. 8. Gewährleistung und Haftung Maxima gewährleistet ab Übergabe für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitraum, dass die gelieferten Geräte bei Einhaltung allfälliger Bedienungs- und Wartungsvorschriften sowie bei Verwahrung und Verwendung unter handels- und verkehrsüblichen Bedingungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Diese Frist wird durch Nachbesserungen, Verbesserungsversuche oder den Nachtrag von Fehlendem weder verlängert noch unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – auch bei versteckten Mängeln – ausgeschlossen. Die für Unternehmer geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 UGB (Unternehmensgesetzbuch) bleiben unberührt. Hinsichtlich Pixelfehlern bei LCD-Bildschirmen gilt Klasse II der ISO-Norm 13406-2 als vereinbarter Qualitätsstandard, sofern keine abweichenden technischen Eigenschaften angeboten oder bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden. Käufer sind verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel bei sonstigem Ausschluss spätestens am achten Tag nach Übernahme der Ware schriftlich geltend zu machen. Diese Frist gilt jedoch nicht für Transportschäden und Fehlmengen! Eine Mängelrüge berechtigt nicht zur Einbehaltung offener Rechnungsbeträge. Ist die Mängelrüge berechtigt, steht es Maxima frei, den Gewährleistungsansprüchen des Kunden durch Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Preisminderung nachzukommen. Maxima kann den Ort für die Verbesserungsarbeiten frei wählen. Zur Durchführung der Mängelbehebung hat der Kunde die Waren auf Wunsch von Maxima frei Haus zurückzusenden. Die Fehlerbehebung durch ein Fremdunternehmen ist nur dann zulässig, wenn Maxima die Mängelbehebung zu Unrecht und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ausdrücklich ablehnt. Dem Kunden obliegt kein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Verbesserung (Reparatur, Austausch etc.). Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Sämtliche Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche sowie jegliche Haftung für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, unübliche äußere Einflüsse (Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, direkter oder indirekter Blitzschlag), Modifikationen oder Reparaturversuche durch den Kunden oder Dritte, den Einsatz falscher Software oder den Betrieb mit Geräten, für deren Kompatibilität Maxima nicht schriftlich garantiert hat, entstanden sind, sind von jeglicher Gewährleistung, Garantie und/oder Schadenersatz ausdrücklich ausgenommen. Für Datenverluste oder entgangenen Gewinn des Kunden übernimmt Maxima keine Haftung. Maxima übernimmt ebenso keine Gewährleistung für die Kompatibilität gelieferter Waren mit anderen Hard- und Softwareprodukten. Maxima treffen hierzu keinerlei Warn- oder Aufklärungspflichten, wodurch jegliche Haftung entfällt. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen sind ausnahmslos ausgeschlossen, ebenso im Falle von Mangelfolgeschäden. Unternehmer verpflichten sich, den Ausschluss der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß dem PHG bei Weiterveräußerung der Ware an ihre Kunden zu überbinden. Bleibt eine solche Überbindung aus, verpflichtet sich der Kunde, Maxima schad- und klaglos zu halten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme zu ersetzen. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber Maxima ausdrücklich auf jegliche Regressforderungen. 9. Garantie und Reparaturen Über die Gewährleistung hinausgehende Leistungen im Rahmen einer Herstellergarantie, wie Pick-Up- oder Vor-Ort-Service, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wird vor der Ausführung von Reparaturen ein Kostenvoranschlag gewünscht, sind die Kosten für dessen Erstellung vom Kunden zu tragen. Reparierte Geräte werden nur gegen Barzahlung (Nachnahme) ausgehändigt. Generell besteht durch Maxima kein Anspruch auf Garantieleistungen für: Produkte, von denen Seriennummernaufkleber oder Typenschilder entfernt wurden; Software und Treiber von Dritten; Pixelfehler bei LCD- und Notebook-Bildschirmen innerhalb der vereinbarten Fehlerklasse; Verschleißerscheinungen bei Datenträgern, LCD-Hintergrundbeleuchtungen oder Bildröhren; Geräte mit entferntem oder gebrochenem Garantiesiegel; kosmetische Schäden sowie jegliche durch Fremdeinwirkung, Fehlbedienung, Viren oder Ähnliches verursachte Schäden. 10. Rückgaberecht Alle gelieferten Produkte werden kundenspezifisch produziert. Ein Rückgaberecht ist daher ausgeschlossen. 11. Wiederausfuhr von Produkten Werden Waren exportiert, ist der Kunde verpflichtet, für etwaige Exportbewilligungen, Zollpapiere etc. eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, sämtliche Export- und Zollpapiere an Maxima zurückzusenden, da andernfalls die Verpflichtung besteht, anfallende Umsatzsteuerforderungen zu bezahlen. Jeder Kunde, der Produkte, Technologien oder technische Daten – insbesondere Geräte, auch in be- oder verarbeiteter bzw. zerlegter Form – exportiert, verpflichtet sich, die geltenden Gesetze und Bestimmungen einzuhalten und erforderliche Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer mit der Vorgabe zur weiteren Überbindung an allfällige Folgeabnehmer weiterzugeben. 12. Datenschutz Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Firmen- oder Personendaten elektronisch erfasst und verarbeitet werden. Maxima wird diesbezüglich alle gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insbesondere die Vorgaben der DSGVO) sowie den ausdrücklichen Wunsch des Kunden, die Daten nicht für Direktmarketing zu nutzen, beachten. 13. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht Ausschließlicher Erfüllungsort des Kaufvertrages ist Graz. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz als vereinbart. Maxima ist jedoch berechtigt, Klagen auch bei anderen Gerichten einzubringen. Abweichend davon gelten für Verbraucher die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen an deren Wohnsitz; in diesem Fall gilt das Wohnsitzgericht als sachlich und örtlich zuständig vereinbart. Auf alle Geschäftsfälle ist unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieser AGB – beispielsweise im Rahmen anderer Vereinbarungen – ungültig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel). 14. Anerkennung und Änderung der AGB Maxima ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen.